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Präsentationen, Geschäftsbriefe, Einladungen oder Grußkarten: Mit Zitaten wird Ihre Botschaft spannender

Sie möchten Ihre Geschäftsbriefe, Präsentationen und Grußkarten etwas aufpeppen?

Viele Geschäftsbriefe beginnen gleich im ersten Satz recht eintönig und schaffen es nicht,den Leser zu begeistern. Wir möchten Ihnen heute eine Möglichkeit vorstellen, wie Sie Ihre Briefe zu jedem Thema passend auflockern können und ihnen dadurch einen kreativen Schliff geben: Zitieren Sie doch mal und „kitzeln“ Sie dadurch das Auge Ihrer Kunden.

Präsentationen Mit Zitaten punkten Sie treffsicher 173.25 Kb

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Kreative Grußformeln für Ihre geschäftliche Korrespondenz

Langweilen Sie sich auch oft am Ende von Briefen? In der Grußzeile sieht man meist ein mausgraues „Mit freundlichen Grüßen“. Das muss nicht so sein, lassen Sie Ihre Briefe einfallsreicher und somit für den Leser attraktiver enden.

Steigen Sie aus der „Grauzone“ aus

Gestalten Sie Ihre Grußformel etwas pfiffiger und moderner: Ein kreativer Gruß wirkt auf den Empfänger intensiver, die Bindung zum Kunden wird durch eine persönliche Grußformel gefestigt.

Versuchen Sie es doch mal mit den folgenden Gruß-Endungen. Bestimmt werden Ihre Briefendungen zum Blickfang für Ihre Kunden und Sie heben sich angenehm ab!

Geschäftsbriefe Kreative Grußformeln für Geschäftsbriefe 182.21 Kb

 

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E-mails, Newsletter, Dateianhänge: Die elektronische Signatur Ihrer versendeten Inhalte ist Pflicht.

Wir sagen Ihnen, was wichtig ist.

Kennen Sie das EHUG?

Sind Ihre geschäftlichen E-Mails, Newsletter etc. schon aktualisiert und gesetzeskonform? Heute erinnern wir Sie an eine wichtige gesetzliche Vorgabe, welche seit November 2006 aktualisiert wurde: Das Gesetz über elektronische Handelsregister, Genossenschafts- und Unternehmensregister (EHUG). Vermeiden Sie Schadenersatzansprüche, Abmahnungen oder Zwangsgelder, indem Sie Ihre geschäftlichen E-Mails auf den neuesten gesetzlichen Stand bringen.

Für wen gelten die neuen gesetzlichen Vorgaben?

Die neuen Vorgaben betreffen alle Kapitalgesellschaften (GmbH´s und AG´s), ins Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (OHG´s und KG´s) und eingetragene Einzelunternehmer (e.K.). Die betreffenden Paragraphen lauten: 37a HGB und 125a HGB, 35a GmbH-Gesetz und 80 Abs.1 Aktiengesetz.

E-mails Ihre elektronische Signatur gemäss EHUG 1.10 Mb

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Formulieren Sie Ihre Schreiben an Bewerber/innen bereits AGG-konform?

Was Sie zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten müssen:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wurde im Juli 2006 verabschiedet und nochmals im Dezember 2006 überarbeitet. Mit den Regelungen werden Richtlinien der Europäischen Union zum Schutz vor Benachteiligung am Arbeitsplatz und im Geschäftsleben umgesetzt. Dies betrifft u.a. die Behandlung von Bewerber/innen und somit auch die Absageschreiben. Bewerber, die sich z.B. in der Selektion aus altersbedingten, geschlechts- oder religionsspezifischen Gründen benachteiligt sehen, haben durch das Gesetz die Möglichkeit, eine mögliche Absage gerichtlich prüfen zu lassen. Wichtig ist daher die Formulierung in den Schreiben. Ehemals konnte man den Bewerber/innen in dem Schreiben oder auch telefonisch einen möglichen Grund für eine Absage als Hilfestellung für weitere Bewerbungen nennen. Dies ist seit 2006 leider nicht mehr ohne weiteres machbar. Wir nennen Ihnen einige do´s und dont´s für Ihre Schreiben.

 Bewerbungen AGG-konform beantworten 258.05 Kb

 

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